Logo

Wasser- und Bodenverbände

Über uns

Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Verbände dienen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen wasserwirtschaftlichen Aufgaben und damit dem öffentlichen Interessse und dem Nutzen ihrer Mitglieder. Die Verbände werden durch ihren jeweiligen Vorstand vertreten.

Im Januar 2006 erweiterte der WBV Mittleres Störgebiet sein Aufgabengebiet um den Bereich der Kassenverwaltung und Geschäftsführung für Wasser- und Bodenverbände und führt zwischenzeitlich für folgende Verbände in der Region die geschäftlichen Abwicklungen durch:
  • Bearbeitungsgebietsverband Brokstedter Au
  • Deich- und Sielverband Feldhusen
  • Deich- und Sielverband Stellau
  • Gewässerpflegeverband Bramau
  • Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf
  • Wasser- und Bodenverband Quarnstedt

Aufgaben der Verbände

Zu den Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände zählen unter anderem:
  • Ausbau ausschließlich naturnahen Rückbaus und Unterhaltung von Gewässern.
  • Bau und Erhaltung von Anlagen in und an Gewässern
  • Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland
  • Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung (z.B. Schöpfwerke)
  • Erwerb, Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz und zur Verbesserung des Naturhaushalts, der Gewässergüte, des Bodens und für die Landschaftspflege.
In den Satzungen der einzelnen Verbände werden die Aufgaben an die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse angepasst.

Rechtsgrundlagen

Die Pflicht, Gewässer zu erhalten, ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Nach §1a Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.

Sie sind so zu bewirtschaften, dass
  • sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
  • vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und
  • insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Verbände ist das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, geändert am 15. Mai 2002.

Mitglieder

Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

Beiträge

Die Mitglieder und Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes ziehen, haben dem Verband nach § 28 WVG die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden in der jeweiligen Verbandssatzung festgelegt.

Die Kosten für Gewässerunterhaltung einschließlich naturnaher Umgestaltung werden in der Regel auf alle Grundstücke umgelegt. Je nachdem, ob eine Nutzung positiv (z.B. Wald) oder negativ (z.B. Versiegelungen) auf den Wasserabfluss wirkt, werden Ab- oder Zuschläge im Betrag berücksichtigt.

Der Beitragsmaßstab hierfür wird durch einen Gutachterausschuss festgesetzt. Die so je Hektar Grundfläche ermittelten Beitragseinheiten werden mit weiteren Beitragsarten (z.B. Kapitaldienst, Drainung von Grundstücken, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Schöpfwerken, Deichen etc.) addiert, mit einem Hebesatz multipliziert und im jährlichen Beitragsbescheid den Mitgliedern zugestellt.