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Informationsblatt Gartenwasserzähler

Unter Zugrundelegung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung können Wassermengen, die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt werden, auf Antrag abgesetzt werden. Den Nachweis hat der Grundstückseigentümer über einen zusätzlichen, geeichten Gartenwasserzähler (GWZ) zu erbringen.

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