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Aktuelles

Änderung des Landeswassergesetzes ( LWG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Landeswassergesetz des Landes SH (LWG) bilden zusammen das in Schleswig-Holstein geltende Wasserrecht. Das LWG wurde letztmalig zum Anfang 2020 neu gefasst. Nach nunmehr vier Jahren Gültigkeit hat die Landesregierung die Aktualisierung des LWG zum 01.01.2025 beschlossen. Neben ergänzenden, klarstellenden oder korrigierenden Regelungen, werden zukünftig auch die Herausforderungen des Klimawandels betrachtet und das öffentliche Interesse für Bauten des Hochwasser- und Küstenschutzes (Stichwort: Ostseesturmflut Herbst 2023) bestimmt.

Eine der wesentlichsten Änderungen der aktuellen Novelle des LWG betrifft dabei die Anpassung der Abgabensätze, die nach Aussage der Landesregierung zum Ausgleich der inflationsbedingten gestiegenen Allgemeinkosten dienen soll.

Demzufolge werden durch die Anpassung der Abgabengesetze all diejenigen, die dem Wasserkreis-lauf Wasser entnehmen, einen zusätzlichen Beitrag für die Nutzung der Wasserressourcen zu leisten haben. Denn für die Entnahme aus dem Grundwasser wird bereist aktuell eine Gebühr, die sogenannte Grundwasserentnahmeabgabe (GruWAG), in Höhe von 0,12 €/m³ erhoben. Diese erhöht sich mit in Kraft treten des neuen LWG um weitere 0,029 €/m³, auf dann 0,15 €/m³!

Besagte Abgabenpflicht obliegt jedoch nicht direkt dem jeweiligen Endverbraucher, sondern abgabepflichtig ist der jeweiligen „öffentliche Wasserversorger“, der zwangsläufig gehalten ist, diese Abgabenerhöhung an den Endverbraucher weiterzugeben. Das Land Schleswig-Holstein geht von Mehreinahmen in Höhe von ca. 7.00 Mio € jährlich aus. Für unseren Verband erhöht sich die jährliche Grundwasserentnahmeabgabe um ca. 30 T€ auf dann 160 T€ per anno. Zusätzlich wird es mit dem neuen LWG eine Entlastung für Wirtschaftsbetriebe geben, welche Wasser aus freigelegtem Grundwasser für die Aufbereitung von Sand und Kies verwenden. Diese Entnahmen werden künftig als Entnahme aus oberirdischen Gewässern mit 0,013 €/m³ veranlagt.

Eine ebenfalls wesentliche Änderung des neuen LWG ist zudem, dass die Landeregierung zukünftig ermächtigt wird, per Verordnung die Abgabensätze der Inflationsentwicklung anzupassen, was bedeutet, dass zu

künftig keine gesonderte Gesetzesänderung zur Anpassung der GruWAG mehr erforderlich wird!

Letztendlich ist auch unser Verband aufgrund der geführten Erläuterungen in Verbindung mit den permanent steigenden Lohn- und Materialkosten gehalten, die Beiträge entsprechend anzupassen. Näheres zu den ab 01.01.2025 geltenden Hebesätzen sind den Preisinformationen auf unserer Homepage zu entnehmen.

Im Bereich der Gewässerunterhaltung als auch im Bereich des Hochwasserschutzes wurden wie einleitend erwähnt mit der Novellierung des neunen LWG zudem Modifikationen/Klarstellungen vorgenommen, wie beispielweise, dass der Wasserrückhalt zukünftig als Element der Gewässerunterhaltung genannt wird. Des Weiteren erhalten Kommunen mit der neuen Novelle des LWG die Möglichkeit, Maßnahmen zur Starkregenvorsorge in die Abwassergebühren einfließen zu lassen. Die detaillierten Inhalte des neuen LWG sind bei Interesse unter folgendem Link einsehbar:
www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/W/wasserwirtschaft/rechtlicheGrundlagen